Geschichte der Arbeitsmigration nach Deutschland
In Deutschland leben derzeit ca. 18,6 Millionen Menschen mit Migrationshintergrund. Viele von ihnen sind ehemalige Arbeitsmigrant*innen der ersten Generation, damals üblicherweise als „Gastarbeiter“ betitelt, die auch heute noch mit ihren Kindern und Kindeskindern hierzulande leben. Ursprünglich hatten sie die Anwerbeabkommen der damaligen Bundesregierung mit mehreren europäischen und außereuropäischen Staaten ab den 1950er Jahren hierhergeführt.
Unter den Vertragsländern befand sich u.a. auch die Türkei. Vor dem Inkrafttreten des Anwerbeabkommens im Jahr 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland (BRD)[1] und der Türkei lebten nur etwa 2.500 Menschen türkischer Herkunft in der westlichen Hälfte des Landes (vgl. Öger 2011), während die Zahl heutzutage bei ca. drei Millionen Türkischstämmigen liegt (vgl. Auswärtiges Amt 2017). Damit bilden sie die größte Gruppe unter den Menschen mit Migrationshintergrund in Deutschland (vgl. Zimmermann 2011).
Dieser bemerkenswerte Anstieg hängt direkt mit der Geschichte der Arbeitsmigrant*innen zusammen (vgl. Kizilocak 2001), die im Folgenden näher beleuchtet wird.
Vorgeschichte
Nach dem Zweiten Weltkrieg stellte sich in Deutschland, u.a. bedingt durch die Wirtschaftshilfen der US-Amerikaner und die Währungsreform, ein anhaltendes Wirtschaftswachstum ein, das einen unerwarteten Wohlstand des Landes zur Folge hatte. Im Zuge dieser Hochkonjunktur, die von Beginn der 1950er Jahre bis zum Beginn der 1960er Jahre andauerte, lagen die Arbeitslosenquoten zwischen 0,7 und 2,1 Prozent. Ende September 1955 waren nur 1,8 Prozent der Erwerbspersonen arbeitslos, es herrschte somit nahezu Vollbeschäftigung und das Land steuerte auf einen Arbeitskräftemangel zu (vgl. Büchert & Burkhardt 2014). Zu dieser Zeit kamen auf 650.000 offene Stellen eine Zahl von 150.000 Arbeitssuchenden (vgl. Öger 2011).
Anwerbeabkommen
Aufgrund des anhaltenden Wirtschaftswachstums, das der begrenzten Anzahl verfügbarer Arbeitskräfte gegenüberstand, entschloss sich die Bundesregierung, süd-, südosteuropäische, nordafrikanische (vgl. Goethe Institut o.J.), südkoreanische (vgl. Thomas 2013) und türkische Erwerbsfähige zur befristeten Arbeit nach Deutschland einzuladen (vgl. Goethe Institut o.J.). Aus dieser Situation ergab sich vermutlich die Bezeichnung „Gastarbeiter“, die den begrenzten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses hervorhebt (vgl. Determann 2017: 20).
Aber nicht nur Deutschland wollte von der Arbeitsmigration profitieren: Die Vertragsländer zielten auf die Lösung eigener wirtschaftlicher und sozialer Probleme durch die Entsendung von Arbeitnehmer*innen nach Deutschland ab. Unter anderem sollte die Beschaffung von Devisen (durch Heimatüberweisungen) der Verbesserung der Zahlungsbilanz dienen und auch der Rückgang der Arbeitslosigkeit und Armut im eigenen Land stellten zentrale Anliegen dar (vgl. Interkulturelles Netz Altenhilfe o.J.: 6).
Das erste Anwerbeabkommen wurde 1955 mit Italien geschlossen, 1960 folgten Spanien und Griechenland und ein Jahr später schließlich die Türkei (vgl. Büchert & Burkhardt 2014).
Dem Vertragsabschluss mit der Türkei gegenüber hatte sich die Bundesregierung zögerlich und wenig interessiert gezeigt, da sich 1961 bereits das Ende des Wirtschaftsbooms anbahnte. Außenpolitischen Gründen und dem Druck der USA auf die Bundesregierung war es jedoch geschuldet, dass die Länder den Vertrag im selben Jahr schließlich doch eingingen: Den Vereinigten Staaten war es während des Kalten Krieges besonders daran gelegen, die Türkei in ihrer Position als NATO-Südost-Flanke, in der sie den Staaten des Warschauer Pakts gegenüberstand, zu stabilisieren (vgl. Interkulturelles Netz Altenhilfe o.J.: 6).
Ausgelöst durch Finanz- und Wirtschaftskrisen in diesen Jahrzehnten war die türkische Wirtschaft von Ineffizienz und Subventionspolitik geprägt. Des Weiteren hatte sich ein starkes Bevölkerungswachstum eingestellt, sodass die Türkei Deutschlands Angebot, das Anwerbeabkommen abzuschließen, zu einem günstigen Zeitpunkt erreichte (vgl. Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland Pfalz o.J.).
In den darauffolgenden Jahren wurden die Verträge mit Marokko, Portugal und Südkorea (1963), Tunesien (1965) sowie Jugoslawien (1968) unterzeichnet. Die Aufenthaltsdauer der neuen Arbeitsmigrant*innen wurde in der Regel auf zunächst zwei Jahre begrenzt (vgl. Büchert & Burkhardt 2014).
Um die Auswahl der zukünftigen Arbeiter*innen zu vereinfachen, richtete die Bundesanstalt für Arbeit in mehreren der genannten Länder Anwerbestellen ein. Unmittelbar vor Ort konnten somit potentielle Arbeitsmigrant*innen angeworben und ihre Arbeitsaufnahme in Deutschland in die Wege geleitet werden (vgl. Öger 2011).
Die Außenstelle des deutschen Arbeitsamtes für die Türkei befand sich in Istanbul. Dort mussten sich die Bewerber*innen einer gründlichen medizinischen Untersuchung unterziehen, die über die Bewilligung oder Ablehnung ihres Antrages auf Arbeit entscheiden konnte. Ziel der Begutachtung war es, möglichst gesunde und arbeitsfähige Arbeitnehmer*innen nach Deutschland zu schicken, die dem Staat in keinerlei Weise zur Last fallen würden (vgl. Can 2011).
Die Deutsche Bahn setzte bis Mitte der 1960er Jahre Sonderzüge für den Transport der Arbeitskräfte nach Deutschland ein. Die Fahrt aus der Türkei – häufig vom Bahnhof Istanbul Sirkeci – nach München Hauptbahnhof dauerte mehrere Tage, nach Bremen meist noch einen weiteren Tag (vgl. Determann 2017). Der Münchener Hauptbahnhof war in der Regel nur ein Zwischenstopp; von dort aus wurden viele der Ankommenden über das gesamte Bundesgebiet verteilt. Das Gleis 11 und der ehemalige Luftschutzbunker darunter waren der erste Anlaufpunkt der Sonderzüge und die zentrale Sammelstelle für Arbeitsmigrant*innen. In dem Bunker hatte die Bundesanstalt für Arbeit 1960 eine „Weiterleitungsstelle“ eingerichtet, wo die neuen Arbeitskräfte willkommen geheißen wurden, etwas zu essen bekamen und sich kurz ausruhen konnten (vgl. 2011).
Es wurde gezielt nach jungen, ungelernten Männern gesucht (vgl. Zimmermann 2011), die für Hilfsarbeitertätigkeiten eingesetzt werden konnten. Ihre Arbeit fand in der Regel unter hoher körperlicher und gesundheitlicher Belastung statt und wurde nur gering entlohnt (vgl. Determann 2017). Da sie ohnehin bald in ihre Herkunftsländer zurückkehren sollten, schienen dem Staat weder der Erwerb der Sprache noch jegliche weitere Integration vonnöten (vgl. Zimmermann 2011).
Neben dieser Gruppe wurden außerdem meist junge, alleinstehende Arbeiterinnen, die in der Textil- und Lebensmittelindustrie und im Dienstleistungsbereich beschäftigt werden sollten, angeworben. In Bremen waren sie beispielsweise bei der Schokoladenfabrik Hachez in der Neustadt oder bei der Norddeutschen Mende Rundfunk KG in Hemelingen beschäftigt. Frauen stellten für die Unternehmen besonders günstige Arbeitskräfte dar, da ihre Tariflöhne bis zu 40 Prozent unter denen der männlichen Mitarbeiter lagen (vgl. Determann 2017).
Mediale Darstellung
Der überwiegende Teil der deutschen Bevölkerung empfing die neuen Arbeitsmigrant*innen in den 1950er und 1960er Jahren oftmals mit Neugier und Zuspruch anstelle von Zurückweisung. Die Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte galt allgemein als Bestätigung der aufstrebenden Wirtschaftskraft; Konkurrenzdenken spielte dabei kaum eine Rolle.
Da es im alltäglichen Leben wenige Berührungspunkte zwischen Deutschen und Migrant*innen gab, dienten die Medien als Mittel der Darstellung der Arbeitsmigrant*innen. Aus Griechenland, Italien, Spanien und Portugal stammende Migrant*innen wurden anfangs als die „wilden Südländer“ präsentiert, wandelten sich in der Berichterstattung über die Jahre allerdings zu geachteten Europäer*innen und willkommenen Angehörigen von Kulturnationen. Demgegenüber stand das medial gezeichnete Bild der Türk*innen und Nordafrikaner*innen, das die allgemeine Wahrnehmung von Verschiedenheit basierend auf Sprache, Kleidung, Religion und Lebensstil schürte (vgl. Determann 2017), obwohl viele der zuletzt Genannten durchaus westliche Einstellungen vertraten.
Bis 1973 kamen insgesamt vierzehn Millionen ausländische Arbeitskräfte nach Deutschland, von denen elf Millionen allerdings in ihre Heimatländer zurückkehrten (vgl. Büchert & Burkhardt 2014).
Unterbringung
Die ausländischen Arbeitskräfte wurden in Massenunterkünften und Baracken einquartiert, die teils von den Betrieben gestellt wurden (vgl. Büchert & Burkhardt 2014). Die Anwerbeabkommen diktierten strenge Vorschriften für Wohnraummindestgrößen und Ausstattung (10 Kubikmeter Luftraum pro Person, maximal sechs Personen pro Zimmer), Verstößen folgten allerdings keine Sanktionen (vgl. Determann 2017). Dadurch entpuppten sich die Unterkünfte oftmals als sehr simpel und sparsam eingerichtet. Auch die Privatsphäre des Einzelnen war nicht garantiert (vgl. Büchert & Burkhardt 2014).
Je nachdem welchem sozialen Milieu die Arbeitsmigrant*innen entstammten, wurden die Quartiere mitunter als recht komfortabel wahrgenommen, da fließend Wasser und Strom zur Verfügung standen. Bei anderen sorgten die primitiven Sammelunterkünfte jedoch für Bestürzung (vgl. Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz o.J.).
Die beschriebenen Arbeits- und Lebensbedingungen verdeutlichen, dass man in Deutschland keinesfalls auf der Suche nach neuen Mitbürger*innen war, sondern lediglich Menschen benötigte, die schwere und für Deutsche teils unattraktive Arbeiten verrichten würden, um die eigene Wirtschaft in Zeiten der Hochkonjunktur weiter fördern zu können (vgl. Zimmermann 2011).
Aufhebung der Zweijahresfrist und Anwerbestopp
Die Politik der deutschen Regierung zielte auf die Rückkehr der Arbeitsmigrant*innen in ihre Herkunftsländer ab (vgl. Öger 2011). Demzufolge wollte man mittels des sogenannten Rotationsprinzips die dauerhafte Ansiedlung der ausländischen Beschäftigten in Deutschland verhindern. Dem Verfahren nach mussten die Arbeitsmigrant*innen nach einer gewissen Aufenthaltsdauer in ihre Herkunftsländer zurückkehren und von neuen Arbeitskräften aus dem Ausland abgelöst werden (vgl. Büchert & Burkhardt 2014). Einzelne deutsche Arbeitgeber weigerten sich aufgrund der hohen Einarbeitungskosten jedoch, regelmäßig neue Angestellte anzulernen, sodass die Regelung schließlich aufgelöst wurde (vgl. Öger 2011).
Im Jahr 1964 wurde die Aufenthaltsbefristung auf zwei Jahre mit der Neufassung des deutsch-türkischen Vertrages aufgehoben. Besonders die Arbeitgeber*innen hatten weiter auf die unbefristete Beschäftigung ihrer ausländischen Arbeitskräfte gedrängt, da sie auf diese Weise den Profit der Unternehmen steigern konnten. (vgl. Büchert & Burkhardt 2014).
In den 1970er Jahren erfuhr der Arbeitsmarkt einen langanhaltenden Strukturwandel, dem die Auflösung der alten Industrien und zahlreiche Entlassungen folgten. Kündigungen erhielten besonders die gering qualifizierten Arbeitskräfte – und somit häufig Migrant*innen – deren Stellen als erste von Rationalisierungsmaßnahmen betroffen waren (vgl. Determann 2017: 227).
Im November 1973 verabschiedete das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung den Anwerbestopp. Dieser hob die Verträge mit allen Anwerbestaaten (außer Italien) seitens Deutschland auf. Grund für die Beendigung der Anwerbeabkommen war die sich abzeichnende Rezession aufgrund der Ölpreiskrise (vgl. Determann 2017: 227).
Neben dem Ende des ausländischen Zuzugs erhoffte sich die damalige Bundesregierung auch einen andauernden Rückgang der Quote ausländischer Bevölkerung, speziell die der Türk*innen. Die sogenannte „Rückkehrprämie“ (10.500 D-Mark plus eingezahlte Rentenbeiträge), die 1983 unter der Regierung Helmut Kohls ins Leben gerufen wurde, sollte türkischstämmige Migrant*innen dazu anregen, zurück in ihre Heimat zu gehen (vgl. Rennefanz 2013). Doch die Bestrebungen trugen keine Früchte. Viele befürchteten als Arbeitsmigrant*innen nicht mehr nach Deutschland kommen zu dürfen (Determann 2017), da sie zurück in ihren Herkunftsländern ohnehin keine gesicherte Zukunft erwartete (vgl. Dünzelmann 2005: 46). Aus diesen Gründen beschloss die Mehrheit, die Rückkehr in ihre Herkunftsländer vorerst aufzuschieben (vgl. Determann 2017).
Darüber hinaus hatte noch bis 1972 nur die Hälfte aller verheirateten Arbeitsmigrant*innen ihre Familien nachholen können. Dies änderte sich mit dem Anwerbestopp, als zunehmend mehr Familienangehörige einreisten (vgl. Dünzelmann 2005: 48). Laut des Ausländergesetztes von 1965 waren Familienzusammenführungen weiterhin erlaubt, sodass viele Migrant*innen ihre Ehepartner*innen und Kinder zu sich nach Deutschland holten (vgl. Determann 2017). Bis zu diesem Zeitpunkt waren allerdings bereits viele Familien aufgrund der andauernden Trennung zerbrochen.
Die Politik zeigte sich diesem Wandel gegenüber recht hilflos und begegnete ihm mit administrativen Einschränkungen, wie z.B. den Nachzug von Kindern nur noch für unter Achtzehnjährige zu erlauben (vgl. Dünzelmann 2005: 48).
Besserung war mit dem Beschluss von 1977/78 in Sicht, der nach mindestens fünfjährigem, dauerhaftem Aufenthalt in der BRD eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis garantierte. Die Ernennung des ersten Ausländerbeauftragten der Bundesregierung, Heinz Kühn, Ende der 1970er Jahre läutete den Beginn einer zukunftsorientierten Integrationspolitik ein. Teil seines Memorandums von 1979 war die Anerkennung der Einwanderung der anfänglichen Arbeitsmigrant*innen und ihrer Angehörigen. Er sprach somit nicht mehr nur von den Arbeitsmigrant*innen als Einzelpersonen, sondern berief sich auf die Familie als Ganze, deren Integration es zu verbessern galt (vgl. Dünzelmann 2005: 48f.). Bis um die Jahrtausendwende allerdings wehrte sich die deutsche Politik dagegen anzuerkennen, dass Deutschland zu einem Einwanderungsland geworden war (vgl. Jung 2011).
Indes war für viele der Beschluss gefallen, bis auf Weiteres im Anwerbeland Deutschland zu bleiben, was für einige bereits zu einem zweiten Zuhause geworden war. Die tatsächliche Entscheidung, ob die Rückkehr ins Heimatland überhaupt in Frage kommen könnte, wurde oftmals auf einen unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft vertagt (vgl. Determann 2017) und steht für einige nach wie vor aus.
[1] Im Folgenden wird die Bundesrepublik Deutschland (BRD) zwecks Vereinfachung nur noch als ‚Deutschland‘ bezeichnet. Die parallele Arbeitsmigration in die Deutsche Demokratische Republik (DDR) wird in diesem Artikel nicht behandelt.
Literaturverzeichnis:
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URL: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/bilateral/201968 (Zuletzt abgerufen: 09.08.2018).
Büchert, Gesa und Burkhardt, Hannes (2014): Migrationsgeschichte. Sammeln, sortieren und zeigen. Ein Leitfaden für Lehrkräfte an Gymnasien und Realschulen. Nürnberg: Lehrstuhl für Didaktik der Geschichte der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. URL: http://www.geschichtsdidaktik.ewf.uni-erlangen.de/migrationsgeschichte.pdf (Zuletzt abgerufen: 13.09.2018).
Can, Ergun (2011): Gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Interkultur. Politik und Kultur (Hrsg.). Ausgabe 12: 7. URL: http://www.kulturrat.de/dokumente/interkultur/interkultur12.pdf (Zuletzt abgerufen: 13.09.2018).
Determann, Eva (2017): »Man hat Arbeitskräfte gerufen« – Bremen und die Arbeitsmigration der 1950er und 1960er Jahre in der Ära Wilhelm Kaisen. In: Staatsarchiv Bremen in Verbindung mit der Historischen Gesellschaft (Hrsg.): Bremisches Jahrbuch Bd. 96, Bremen: Selbstverlag des Staatsarchivs Bremen, S. 207-228.
Dünzelmann, Anne E. (2005): Aneignung und Selbstbehauptung. Zum Prozess der Integration und Akkulturation von >GastarbeiterInnen< in Bremen. In: Sylvia Hahn, Christiane Harzig und Dirk Hoerder (Hrsg.): Transkulturelle Perspektiven, Bd. 3. Göttingen: V&R unipress.
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